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1.  Der Stadtrat beschloss die Feststellung des Jahresabschlusses 2019 und entlastete den ehem. Stadtbürgermeister Jertz und die Beigeordneten sowie den ehem. Verbandsbürgermeister Penzer und die VG-Beigeordneten. Der Jahresüberschuss in der Ergebnisrechnung betrug € 280.192,-- . Das Eigenkapital betrug zum 31.12.2019 € 16,984 Mio. und hatte somit eine Quote von 28,5 % .

 

2. Der Stadtrat beschloss den Erlass einer Satzung zur Erhebung von wiederkehrenden Beiträgen für den Ausbau von Verkehrsanlagen rückwirkend zum 1.1.2023 .

Die Landesregierung hat mit Gesetz vom 5.5.2020 die grundsätzlich flächendeckende Einführung des wiederkehrenden Straßenausbaubeitrages beschlossen. Dies bedeutet für die Städte und Ortsgemeinden der Verbandsgemeinde Rhein-Selz, dass die Satzungen über die Erhebung der Straßenausbaubeiträge angepasst bzw. neu aufgestellt werden müssen. Hierzu ist eine Übergangsfrist bis zum 31.12.2023 eingeräumt worden. Folglich könnten bis zu diesem Zeitpunkt begonnene Maßnahmen noch über den Einmalbeitrag abgerechnet weden. Ab dem 1.4.2024 ist dies nicht mehr möglich und es darf ausschließlich nur noch über den wiederkehrenden Beitrag abgerechnet werden.

Die Stadt Oppenheim plant den grundhaften Ausbau mehrerer Straßen in beiden Abrechnungseinheiten. Es bietet sich daher an, um eine einheitliche Vorgehensweise über Jahre hinweg zu gewährleisten, dass die Satzung über die Erhebung von Straßenausbaubeiträgen zum 1.7.2022 auf wiederkehrende Beiträge umgestellt wird. Das Gemeindegebiet der Stadt soll in zwei Abrechnungseinheiten aufgeteilt werden (Abrechnungseinheit 1: östlich der Bahnlinie und Abrechnungseinheit 2: westlich der Bahnlinie). Damit wird gewährleistet, dass sich ein konkret-individuell zurechenbarer Vorteil für die beitragsbelastenden Grundstücke ergibt. Der Stadtanteil beträgt für beide Abrechnungseinheiten jeweils 35 %, so dass 65 % der Kosten der Straßenbaumaßnahmen auf die Grundstückseigentümer umgelegt werden.  Der genaue Wortlaut der Satzung wird im Amtsblatt bekanntgemacht.

 

3. Der Stadtrat beschloss die Erhaltungs- und Gestaltungssatzung mit integrierter Werbeanlagensatzung. Die Erfahrungen im Umgang mit der bisherigen Satzung über mehrere Jahre sowie geänderte oder neue bauliche Anforderungen, insbesondere im Bereich der energetischen Sanierung und Nutzung von solarer Strahlungsenergie, haben eine Neuaufstellung erforderlich gemacht.

Die Erhaltungs- und Gestaltungssatzung schreibt als Aufgaben und Ziele vor, dass die Bewahrung des historischen Stadt- und Straßenbildes in Übereinstimmung mit dem unverwechselbaren Altstadtgefüge ein städtebauliches, kulturelles und gesellschaftliches Anliegen und ein Erfordernis ist.

Zudem stellen der gesamte Stadtgrundriss sowie das Stadtbild der mittelalterlichen Befestigung ein Kulturdenkmal im Sinne des Denkmalschutz- und Pflegegesetzes dar (Historische Altstadt Oppenheim).

Das in Jahrhunderten gewachsene Formenbild verlangt bei seiner zeitgemäßen Fortentwicklung Rücksicht auf den historisch gewachsenen Baubestand (Dorfsiedlung, mittelalterliche Stadterweiterung, staufische Siedlung, Welschdorf, Vorstadt), der sich hauptsächlich aus Gebäuden des 18. Und 19. Jahrhunderts zusammensetzt, wobei sich im inneren Stadtkern auch Gebäude finden, die bis in das 13. Jahrhundert zurückdatiert werden können. 

Um diese Aufgaben und Ziele verwirklichen zu können, bedarf es der Aufstellung und Einhaltung der Satzung. Der räumliche Geltungsbereich liegt dem Satzungstext als Anlage bei. Dieser umfasst hauptsächlich das Gebiet westlich der Bahnlinie. Die Erhaltungs- und Gestaltungssatzung gilt bei Rückbau (Abbruch), Nutzungsänderung, Errichtung (Neubau und Wiederaufbau) und Änderung (Umbau, Vergrößerung) sowie bei Modernisierung und Instandsetzung für die äußere Gestaltung von baulichen Anlagen, Werbeanlagen und Werbeautomaten, unbebauten Flächen der bebauten Grundstücke, Einfriedungen und Außenantennen. Der genaue Wortlaut der Satzung wird im Amtsblatt bekanntgemacht.

 

4. Der Stadtrat beschloss die Förderung für klimaangepasstes Waldmanagement zu beantragen. Zweck der Zuwendung ist die Änderung der Waldbewirtschaftung durch Einführung und Verbreitung eines in besonderem Maße an den Klimawandel angepassten Waldmanagements, welches anpassungsfähige und produktive Wälder erhält und entwickelt. Das klimaangepasste Waldmanagement trägt zur Verbesserung der biologischen Vielfalt bei und leistet einen Beitrag zum Klimaschutz sowie zu anderen Ökosystemleistungen. Der Bund gewährt dazu waldflächenbezogene Zuwendungen.

Die Stadt Oppenheim besitzt 90 Hektar Wald. Hiervon sind 15 Hektar an das Ökokonto angerechnet, darüber hinaus empfiehlt das Forstamt zwei Hektar für weitere mögliche Maßnahmen zurückzuhalten. Die mögliche Größe der Antragsfläche beläuft sich somit auf 73 Hektar. Waldbesitzende, die sich zur Erfüllung aller Kriterien verpflichten, erhalten bis zu einer Gesamtwaldfläche von 500 Hektar € 100,--/Hektar, bei den ausgewiesenen Flächen der Stadt wären dies € 7.300,-- pro Jahr. Die Förderung ist eine Bundesförderung.

 

5. Die Städte und Gemeinden sind als Straßenbaulastträger für die Reinigung der Straßeneinläufe zuständig. Die VG-Verwaltung schlägt vor, die Reinigung für die nächsten vier Jahre auszuschreiben und zu beauftragen, da aufgrund von Schadstoffbelastungen diese Arbeiten nur von fachkundigem Personal ausgeführt werden dürfen. Der Stadtrat beschloss sich an der Sammelausschreibung zu beteiligen und die Stadtbürgermeisterin zu beauftragen einen Vertrag mit dem günstigsten Bieter zu schließen. In Oppenheim sind 1.080 Sinkkästen zu reinigen.

 

6. Die AL-Fraktion stellte den Antrag, dass sich die Stadt Oppenheim der Initiative „Lebenswerte Städte durch angemessene Geschwindigkeiten“ des Deutschen Städtetages anschließen möge. Der Bund solle aufgefordert werden, die rechtlichen Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass die Kommunen Tempo 30 als Höchstgeschwindigkeit innerorts dort anordnen können, wo sie es für notwendig erachten. Der Stadtrat hat den AL-Antrag beschlossen.




Helmut Krethe